Terms and conditions
General Terms and Conditions
Präambel Die Betreiberin richtet sein Angebot an Unternehmen, u.a. im Lebensmittelbereich und bietet Flächen, Räume, Einrichtungen und Equipment für die Produktentwicklung, für die Kleinserienproduktion, Veranstaltungen, Restaurantbetrieb sowie Büroarbeitsplätze an. Die Betreiberin hat hierzu Räumlichkeiten in der Überseeallee 10, 20457 Hamburg angemietet und ist befugt das Mietobjekt ganz oder teilweise verschiedenen Mitgliedern gleichzeitig zur Nutzung zu überlassen.
§ 1 Allgemeines 1. Mit der Mitgliedschaft erhält das Mitglied das Recht, die Leistungen des Betreibers zu buchen. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus diesem Vertrag, den im Verwaltungssystem angebotenen Dienstleistungen, der jeweils gültigen Preis- und Leistungsübersicht sowie der Hausordnung. Ergänzend gelten die vom Betreiber definierten Standard Operating Procedures (nachfolgend „SOP“) und Hygienevorschriften (abrufbar unter https://tbd Dem Mitglied ist bekannt, dass alle in § 1 Abs. 1 genannten Regelungen fortlaufend aktualisiert werden und sich Änderungen ergeben können. Änderungen werden dem Mitglied spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail oder im Verwaltungssystem mitgeteilt. Falls das Mitglied mit den Änderungen nicht einverstanden ist, hat das Mitglied das Recht zur Kündigung. Sofern das Mitglied den Tarif nicht kündigt, gelten die neuen Bedingungen ab dem nachfolgenden Abrechnungszeitraum. Geschäftsbedingungen oder entgegenstehende Erklärungen des Mitglieds werden ausdrücklich nicht Bestandteil, sofern diese nicht schriftlich vom Betreiber akzeptiert werden. 2. Sofern das Mitglied die Leistungen für weitere Nutzer entsprechend § 3 Absatz 5 bucht, hat das Mitglied die Nutzenden entsprechend an diese Regelungen sowie die mitgeltenden Dokumente zu verpflichten.
§ 2 Mitgliedschaft, Laufzeit und Kündigung 1. Der Vertrag beginnt mit der Anmeldung unter www.foodlab.hamburg und der Buchung eines verfügbaren und gültigen Tarifs. Das Mitglied verpflichtet sich, die abgefragten Daten vollständig und korrekt anzugeben. Tritt nach der Anmeldung eine Änderung der angegebenen Daten ein, so ist das Mitglied verpflichtet, die Änderung gegenüber der Betreiberin unverzüglich mitzuteilen bzw. diese selbst im Verwaltungssystem vorzunehmen. Zugangskennung und persönliches Kennwort dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. 2. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sofern nicht anders angegeben beträgt der Abrechnungszeitraum einen (1) Monat. Das Nutzungsverhältnis endet automatisch, wenn der Hauptmietvertrag zwischen der Betreiberin und seinem Vermieter endet. Die Betreiberin wird hierüber unverzüglich informieren und gegebenenfalls bereits für die Zukunft gezahlte Beträge zurückerstatten. 3. Die Parteien können das Vertragsverhältnis, nach Ablauf der dem Tarif zu entnehmenden Mindestlaufzeit sowie der Kündigungsfrist, dreimonatlich, spätestens 30 Tage vor Ende des Abrechungszeitraums in Textform (E-Mail an moin@foodlab.hamburg genügt) kündigen. Alternativ kann die Kündigung im Verwaltungssystem selbstständig vorgenommen werden. 4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch beide Parteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Für die Betreiberin liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn das Mitglied a) mit mehr als einer Abrechnung in Zahlungsverzug ist, unabhängig davon, ob dies aufeinanderfolgende Abrechnungen betrifft b) oder angemeldete Nutzende die Rechte der Betreiberin dadurch in erheblichem Maße verletzen, dass sie die Räume und Einrichtungen sowie die darin eingebrachten Gegenstände bzw. die Einrichtung durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorgfalt erheblich gefährden oder sie unbefugt Dritten überlassen, c) oder angemeldete Nutzende erheblich oder wiederholt gegen die Pflichten aus diesem Vertrag bzw. den mitgeltenden SOP, Hygienevorschriften oder die Hausordnung verstößt, d) sowie bei Zahlungsunfähigkeit des Mitglieds, insbesondere bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder bei Ablehnung eines entsprechenden Antrags mangels Masse. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. 5. Zum Ende der Mitgliedschaft hat das Mitglied unabhängig vom Beendigungsgrund die Räume und Einrichtungen bzw. seinen unmittelbaren Arbeitsplatz unverzüglich zu räumen. Direkt zugeteilte Arbeitsplätze müssen, abgesehen von der Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, in dem Zustand sowie frei von Personen oder Gegenständen übergeben werden, in dem es diesen erhalten hat. 6. Die Betreiberin ist berechtigt den Unternehmensnamen, die Markenzeichen sowie das Unternehmenslogo des Mitglieds auf seinen Internetseiten, in seinen Räumlichkeiten oder für Social Media Publikationen als Referenz zu verwenden.
§ 3 Leistungen 1. Die Betreiberin erbringt sämtliche Leistungen in den Räumen Überseeallee 10, 20457 Hamburg. Die Mitgliedschaft ist nicht auf Dritte übertragbar und die Leistungen dürfen nur für den angegebenen Zweck genutzt werden. Das Mitglied ist seinerseits nicht zur Untervermietung berechtigt. Die Betreiberin ist berechtigt, Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch qualifizierte Dritte erbringen zu lassen. Die Betreiberin behält sich das Recht vor, Rechte aus diesem Vertrag an verbundene Unternehmen abzutreten. Betreiberin 2. Die Dienstleistungen der Betreiberin unterliegen unterschiedlichen Tarifen. Je nach Tarif ist die Nutzungsmöglichkeit auf einen bestimmten Umfang, Räume, Inventar und / oder bestimmte Zeiten beschränkt. Darüber hinaus kann das Mitglied verschiedene weitere Leistungen und Angebote nach Verfügbarkeit über das Verwaltungssystem hinzu buchen. 3. Die Leistungen des jeweiligen Tarifes müssen innerhalb eines Abrechnungszeitraumes von einem (1) Monat in Anspruch genommen werden. Etwaige nicht genutzte Leistungen verfallen und werden nicht erstattet. 4. Das Mitglied prüft vor Beginn seiner Nutzung die Ordnungsmäßigkeit der Ausstattung. Mit Beginn der Nutzung ist deren Funktionsfähigkeit anerkannt. 5. Die Nutzung des gewählten Tarifs ist personengebunden. Je nach Tarif kann das Mitglied zusätzliche Nutzer-Accounts (Nutzer) im Verwaltungssystem anlegen bzw. hinzubuchen. Zusätzliche Nutzer dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Betreiberin nur für Arbeitnehmende oder gesetzliche Vertreter*innen des Mitglieds angelegt werden. Die Anzahl der kostenfreien Zusatznutzenden ergibt sich aus der mitgeltenden Preis- und Leistungsübersicht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt immer stellvertretend über den jeweils zuerst erstellten Mitgliedsaccount in Verbindung mit einer hinterlegten Rechnungsadresse. 6. Das Mitglied kann Post- und Paketsendungen im Umfang eines üblichen Bürobetriebes in die Räumlichkeiten der Betreiberin senden lassen. Die Betreiberin wird diese entsprechend des definierten Prozesses in der Hausordnung an die Mitglieder weiterverteilen. Die Betreiberin übernimmt keine Verantwortung für die Zustellung und die Unversehrtheit dieser Sendungen, außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Mitglied erhält keine Empfangsvollmacht für die Entgegennahme von nicht an ihn oder nicht an von ihm angemeldete Nutzer adressierte Sendungen. 7. Die Logistik, d.h. ausgehende wie eingehende Lieferungen von Rohstoffen, Zutaten, Verpackungsmaterialien sowie Fertig- und Zwischenerzeugnissen, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Lebensmitteln durch das Mitglied stehen, sind von § 3 (6) ausdrücklich ausgenommen. Das Mitglied ist für die Logistik dieser Waren gemäß der mitgeltenden SOP der Betreiberin selbst verantwortlich. 8. Die Betreiberin gewährt dem Mitglied keinen Konkurrenzschutz.
§ 4 Verfügbarkeit 1. Die angebotenen Tarife umfassen die Nutzung reservierbarer Arbeitsplätze, Bereiche, Räume, Maschinen oder Werkzeuge sowie nicht reservierbarer Arbeitsplätze, Bereiche, Räume, Maschinen oder Werkzeuge. Eine entsprechende Auflistung befindet sich auf den Internetseiten der Betreiberin. 2. Das Mitglied kann die Einrichtungen der Kategorie über den im Verwaltungssystem hinterlegten Buchungskalender reservieren. Die Betreiberin stellt ein ausreichendes Kontingent verfügbarer Einheiten für den Empfang der Leistungen innerhalb des Abrechnungszeitraums sicher. Die Verfügbarkeit zum Wunschtermin kann jedoch nicht garantiert werden, sofern nichts anderes in den Tarif- oder Buchungsinformationen angegeben ist. 3. Die Einrichtungen der Kategorie können, sofern nicht anders in den Tarif- oder Buchungsinformationen angegeben, nicht reserviert werden. Die Nutzung dieser Einrichtungen ist nur so lange möglich, wie ungenutzte Einheiten zur Verfügung stehen. Die Mitglieder verpflichten sich die Einrichtungen unter Beachtung der Hausordnung und unter gegenseitiger Rücksichtnahme zu verwenden.
§ 5 Benutzungsordnung 1. Das Mitglied und die von ihm angemeldeten Nutzenden sind verpflichtet an einer allgemeinen Einweisung der Betreiberin teilzunehmen, u.a. in den sachgemäßen und sicheren Umgang mit allen Einrichtungen, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere solcher des Lebensmittelrechts- sowie der Hygienevorschriften. Das Mitglied und die Nutzenden werden die Teilnahme an der Einweisung schriftlich oder digital bestätigen, die Hinweise befolgen und ihr Verhalten darauf abstimmen. 2. Jedes Mitglied, das in den Räumlichkeiten des Betreibers Lebensmittel für Dritte herstellt, gilt als Lebensmittelunternehmer im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 VO 178/2002. Es hat demzufolge insbesondere alle damit einhergehenden rechtlichen Vorgaben selbständig einzuhalten. Das Mitglied trägt die volle Verantwortung für die Gefahrenanalyse seiner Herstellungsverfahren sowie die Aufstellung eines Eigenkontrollkonzeptes nach HACCP-Standards. Außerdem ist dem Mitglied bekannt, dass es allein durch die Anerkennung der Hausordnung, der SOP sowie der Hygienevorschriften seinen Pflichten aus Artikel 3 Nr. 3 VO 178/2002 nicht nachkommt. Die Betreiberin ist ausdrücklich nicht Lebensmittelunternehmerin oder Herstellerin etwaiger Produkte und daher ist er für die Einhaltung dies betreffender Vorschriften nicht verantwortlich. 2. Die Nutzung sämtlicher Einrichtungen der Betreiberin geschieht auf eigene Gefahr. Das Mitglied hat sich so zu verhalten, dass ein ordnungsgemäßer und sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt wird und andere Personen weder gefährdet noch belästigt werden. 3. Das Mitglied ist verpflichtet, nach der Nutzung seinen Arbeitsplatz vollständig zu räumen, sofern nicht anders in den Tarif- oder Buchungsinformationen angegeben. Alle Arbeitsplätze und Gemeinschaftsflächen muss das Mitglied nach seiner Nutzung in einem ordentlichen, sauberen und nutzbaren Zustand in Übereinstimmung mit der Hausordnung und den SOP zurücklassen. Alle persönlichen Gegenstände des Mitglieds und der Nutzenden sind mit Beendigung der Nutzung zu entfernen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Anweisungen des Personals der Betreiberin, ihrer gesetzlicher Vertreter oder ihrer Mitarbeiter*innen (Aufsichtspersonen) sind Folge zu leisten. 4. Das Mitglied ist verpflichtet, die gesamte Einrichtung, alle Anlagen und insbesondere die Maschinen und Werkzeuge ordnungsgemäß zu behandeln und zweckgerichtet sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Betreibers zu benutzen. Das Mitglied haftet für alle durch sein oder seine angemeldeten Nutzer Verschulden verursachte Schäden. Insofern trägt das Mitglied die Beweislast für eine Entlastung. 5. Schäden an Einrichtungsgegenständen, Maschinen oder dem Gebäude sind den Mitarbeiter/innen des Betreibers unverzüglich mitzuteilen. 6. Die Erhaltung und Instandsetzung sämtlichen Inventars obliegt der Betreiberin, die auch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars trägt. Die Betreiberin wird das Inventar in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Sobald die Betreiberin von der eingeschränkten Funktionsfähigkeit Kenntnis erlangt, wird er die Instandsetzung unverzüglich in Auftrag geben. Die Nutzungsmöglichkeiten können während der Instandsetzung jedoch eingeschränkt sein. Eine solche Einschränkung berechtigt das Mitglied nicht zur Minderung. Das Mitglied ist verpflichtet der Betreiberin unverzüglich über Schäden oder eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit zu unterrichten, sobald dieses hiervon Kenntnis erlangt. 7. Bei Beendigung des Vertrages hat das Mitglied das Inventar in vertragsgemäßem Zustand herauszugeben. Für fehlende, beschädigte und solche Inventarteile, deren Gebrauchstauglichkeit durch über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Abnutzung nach der Verkehrsanschauung als aufgehoben gelten, ist vom Mitglied Wertersatz zu leisten. 8. Die Einholung etwaiger behördlicher oder sonstiger Zustimmungen oder Genehmigungen, sowie die Schaffung der Voraussetzungen für den Erhalt eines Zertifikates obliegt dem Mitglied auf eigene Kosten. Die Betreiberin sagt dem Mitglied seine Mitwirkung zu, soweit es dieser bedarf. Für Umstände, die in der Person, in den wirtschaftlichen Verhältnissen oder sonst in der Risikosphäre des Mitglieds begründet liegen und der Verfolgung des Vertragszwecks oder der Erteilung behördlicher Genehmigungen entgegenstehen, hat allein das Mitglied einzustehen. 9. Die bereits vorhandenen Müllcontainer stehen ausschließlich für die Entsorgung von Haushaltsabfällen zur Verfügung. Dem Mitglied obliegt es in eigener Zuständigkeit und entsprechend der SOP, in Abstimmung mit den hierfür zuständigen Behörden und Entsorgungsunternehmen für die Entsorgung von Chemikalien, Gefahrstoffen und sonstigem Sondermüll zu sorgen. Sämtliche Kosten, die mit der Entsorgung solcher Stoffe in Zusammenhang stehen, trägt das Mitglied unmittelbar im Benehmen mit den hierfür zuständigen Unternehmen und Behörden. Das Mitglied stellt der Betreiberin von jeder Inanspruchnahme frei, die im Zusammenhang mit der Entsorgung der bezeichneten Stoffe steht. 10. Der Zugang zu den Räumlichkeiten ist für das Mitglied während der auf der Internetseite bzw. Aushängen mitgeteilten Öffnungszeiten möglich. Die Betreiberin stellt dem Mitglied einen Zugang über das mobile Endgerät des Mitglieds via App für die Dauer der Vertragsbeziehung zur Verfügung.
§ 6 Preise und Tarife 1. Die Tarife und Preise des Betreibers sind auf www.foodlab.hamburg/tbd oder im Verwaltungssystem einsehbar. Tarife und Preise können durch der Betreiberin jederzeit für nachfolgende Abrechnungszeiträume geändert werden. Änderungen werden dem Mitglied spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail oder im Verwaltungssystem angeboten. Falls das Mitglied den Änderungen nicht zustimmt, hat das Mitglied das Recht zur Kündigung. Sofern das Mitglied den Tarif nicht kündigt, gelten die neuen Bedingungen ab dem nachfolgenden Abrechnungszeitraum. 2. Die Verwaltung und Bestellung von Dienstleistungen des Betreibers nimmt jedes Mitglied selbst im Verwaltungssystem vor. 3. Der Stromverbrauch und die Druckernutzung des Mitglieds darf vom Betreiber erfasst und gespeichert werden. Bei einem übermäßigen Verbrauch wird das Mitglied rechtzeitig darauf hingewiesen. Dem Mitglied können entstehende Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.
§ 7 Haftung der Betreiberin 1. Die Betreiberin haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach dem ProdHaftG begründen. Die Betreiberin übernimmt keine Haftung bei Schäden oder Verlust von Gegenständen in den Räumen der Betreiberin. Die Betreiberin haftet in jedem Falle nur für den unmittelbaren Schaden, in keinem Fall sind etwaige mittelbare- oder Folgeschäden, insbesondere kein entgangener Gewinn erfasst. 2. Bei einfach fahrlässigen Vertragsverletzungen haftet die Betreiberin nur, wenn es sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglich und auf deren Einhaltung der Vertragspartner*in regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Falle ist die Haftung der Betreiberin, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach dem ProdHaftG begründen, bei einem einzelnen Schadensfall auf EUR 25.000 begrenzt. 3. Etwaige behauptete Ansprüche sind unverzüglich gegenüber der Betreiberin geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwölf (12) Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach dem ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 8 Haftung des Mitglieds 1.Das Mitglied haftet für alle durch ihn oder einem von ihm angemeldeten Nutzenden verursachte Schäden an Räumen, Ausstattung und von der Betreiberin geliehenen oder überlassenen Gegenständen in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dies gilt auch im Falle des Verlustes, der Beschädigung durch Dritte oder des Diebstahls eines Gegenstandes, der dem Mitglied von der Betreiberin geliehen oder überlassen wurde. Das Mitglied haftet auch für alle Folgeschäden, die durch Ausfall oder Beeinträchtigung des Betriebs oder einer Sache der Betreiberin entstehen. 2. Das Mitglied sichert alle mit eingebrachten Geräte und Gegenstände zur Verhinderung von Beschädigungen oder Verletzungen und haftet für alle durch diese verursachten Schäden vollumfänglich. Das Mitglied ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung je nach Tätigkeitsbereich (bei Nutzern der Kleinserienproduktion einschließlich Produkthaftpflichtversicherung und Umweltschutzversicherung), eine Sachversicherung für die von ihm eingebrachten Gegenstände, Einbauten und sonstige Betriebseinrichtungen auf seine Kosten abzuschließen und der Betreiberin auf Verlangen ihr Bestehen nachzuweisen. 3. Das Mitglied verpflichtet sich, auf die anderen Mitglieder entsprechend der mitgeltenden Dokumente Rücksicht zu nehmen. Bei einem Verstoß haftet das Mitglied allein für etwaige Schäden Dritter und stellt die Betreiberin von allen Ansprüchen anderer Mitglieder sowie Dritter frei. Dazu zählen insbesondere auch etwaige Folgeschäden. 4. Das Mitglied verpflichtet sich, den Internetzugang nicht missbräuchlich und unter Beachtung etwaiger Dritter sowie aller gesetzlicher Vorschriften zu nutzen. Bei einem Verstoß haftet das Mitglied allein und stellt die Betreiberin von allen Ansprüchen Dritter frei. 5. Die Betreiberin sichert eine bestimmte Qualität der Internetverbindung nicht zu. Es obliegt dem Mitglied, gegen alle Arten von Datenverlust, Übermittlungsfehlern, Betriebsstörungen und sonstigen Beeinflussungen Vorkehrungen zu treffen. Ebenso obliegt es dem Mitglied, geeignete Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. 6. Das Mitglied stellt die Einhaltung aller gesetzlicher Vorgaben im Zusammenhang mit seiner Nutzung selbständig sicher und wird die Betreiberin von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden, Kosten oder Aufwendungen wird das Mitglied der Betreiberin ersetzen. 7. Das Mitglied haftet in gleicher Weise für die von ihm angemeldeten Nutzer, seine Angestellten, Gäste sowie sonstige Dritte, die es mit der Leistung der Betreiberin in Berührung bringt. 8. Das Mitglied sichert der Betreiberin zu, dass alle mitgebrachten Geräte und Gerätschaften sowohl elektrisch als auch mechanisch geprüft sowie die nötige EU-Zertifizierung haben. Nur diese Gerätschaften und Geräte dürfen in den Räumen der Betreiberin verwendet werden.
§ 9 Abrechnung und Zahlung 1. Der Betreiberin steht es frei, Vorschüsse für gebuchte Dienstleistungen zu verlangen. Rechnungen werden in der Regel monatlich erstellt und sind über das Verwaltungssystem jederzeit abrufbar. Die Rechnung ist bei der Erstellung sofort fällig. Die Betreiberin arbeitet zwecks Sicherstellung eines automatisierten Zahlungsverkehrs mit dem Dienstleister tbd. Es gelten hierbei zusätzlich die AGB der jeweiligen Anbieter. 2. Bei nicht erfolgter Zahlung kommt das Mitglied mit Ablauf von fünf Werktagen in Verzug. Entscheidend ist der Zahlungseingang bei der Betreiberin. 3. Die Betreiberin kann Zahlungen des Mitglieds nach seiner Wahl auf offene Forderungen verrechnen, soweit nicht das Mitglied bei Zahlung den Verwendungszweck anderweitig bestimmt hat. 4. Gemäß der Präembel dieses Vertrages richtet die Betreiberin ihr Angebot an Unternehmen u.a. im Lebensmittelbereich. Die Betreiberin hat hierzu Räumlichkeiten in der Überseeallee 10, 20457 Hamburg gemietet und ist befugt das Mietobjekt ganz oder teilweise verschiedenen Mitgliedern gleichzeitig zur Nutzung zu überlassen. Der Hauptvermieter hat für die Vermietung des Mietgegenstandes gemäß § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG verzichtet (Option zur Umsatzsteuerpflicht). Die Betreiberin hat sich verpflichtet, den Mietgegenstand ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug bei dem Vermieter nicht ausschließen, und dies dem Vermieter auf Verlangen unverzüglich zu bestätigen. Insbesondere ist die Betreiberin verpflichtet, dem Vermieter alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit der Vermieter die ihm obliegenden Nachweise gemäß § 9 UStG gegenüber seinem Finanzamt führen kann. Sofern sich die Geschäftstätigkeit der Betreiberin dergestalt ändert, dass der Vermieter nicht mehr vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder er irrtümlich davon ausgegangen war, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat er dies dem Vermieter unverzüglich - bei nachträglicher Kenntnis auch mit Wirkung für die Vergangenheit - mitzuteilen. Dieselben Verpflichtungen treffen das Mitglied. Der Hauptvermieter kann entsprechende Rechte direkt gegen das Mitglied herleiten (berechtigender Vertrag zu Gunsten Dritter).
§ 10 Betreten der Räume / Umbaumaßnahmen 1. Die Betreiberin und dessen Erfüllungsgehilfen sind jederzeit berechtigt sich im Mietobjekt aufzuhalten und geteilte Arbeitsplätze zu besichtigen. Bei Vorliegen berechtigter Interessen ist die Betreiberin befugt, nicht geteilte Arbeitsplätze nach vorheriger Ankündigung zu betreten und zu besichtigen oder hiermit andere Personen zu beauftragen. Dem Hauptvermieter ist auf Anforderung der Betreiberin unter denselben Voraussetzungen Zutritt zu gewähren. 2. Ein berechtigtes Interesse besteht insbesondere dann, wenn an den Mieträumen oder angrenzenden Bauteilen Umbauten, Modernisierungsarbeiten oder Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen oder wenn Anlagen, die für die Mieträume und ihre zeitgemäße Ausstattung zweckdienlich sind (z B für die Versorgung mit Wärme, Wasser, Gas und Strom), zu installieren, zu warten oder zu kontrollieren sind. Ein berechtigtes Interesse ist außerdem dann gegeben, wenn eine vorangegangene Besichtigung Anlass zu Beanstandungen gegenüber dem Mieter gegeben hatte. 3.Die Betreiberin ist nach vorheriger Ankündigung berechtigt, Umbauten, Modernisierungsarbeiten und Reparaturen in den Räumen und angrenzenden Bauteilen durchzuführen, wenn dies zur Erhaltung oder Verbesserung, zur Einsparung von Energiekosten oder zur Abwehr und Beseitigung von Schäden und Gefahren zweckdienlich ist.
§ 11 Datenschutz 1.Die Betreiberin beachtet die Vorschriften über den Datenschutz nach der DSGVO. Hierfür maßgeblich sind die Datenschutzhinweise des Betreibers. 2. Das Mitglied kann nach Beendigung der Mitgliedschaft die Löschung seiner Daten verlangen, soweit der Betreiber kein berechtigtes Interesse an den Daten hat. Ein berechtigtes Interesse besteht insbesondere dann, wenn der Betreiberin noch Forderungen zustehen.
§ 12 Schlussbestimmungen 1. Gegenüber den Forderungen der Betreiberin aus diesem Vertrag steht dem Mitglied ein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht nur dann zu, wenn der Anspruch, auf den das Recht gestützt wird, unbestritten oder rechtkräftig bzw. entscheidungsreif festgestellt ist. Ein Zahlungsverzug des Mitglieds berechtigt die Betreiberin zur Zurückbehaltung seiner Dienstleistungen bis zum Ausgleich des Zahlungsrückstands. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts berechtigt das Mitglied nicht zur Kündigung oder Minderung. Etwaige nicht genutzte Einheiten verfallen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums. 2. Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann das Mitglied auch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Mit vorstehender Maßgabe ist auch nach Rückgabe der Mietsache die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Betreiberin auf Zahlung von Mietzins, Betriebskosten und Nutzungsentschädigung ausgeschlossen. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages ist Hamburg, soweit gesetzlich zulässig. Die Betreiberin ist jedoch berechtigt, das Mitglied an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder am Gerichtsstand einer Niederlassung zu verklagen. 4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
https://g-wie-gastro.de/abteilungen/verwaltung/pachtvertrag/index.html
https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/3956416.pdf
Mietvertrag der Location
Eine Veranstaltung kann, sofern der Veranstalter nicht über eigene Räumlichkeiten verfügt, auch in gemieteten oder gepachteten Lokalitäten stattfinden.
Sofern der Vermieter nicht gleichzeitig der Eigentümer ist, kann man einen Untermietvertrag abschließen. Dabei sollte sichergestellt sein, dass der Vermieter auch das Recht zur Untervermietung hat. Soweit Räumlichkeiten vermietet werden, welche nicht zu Wohnzwecken dienen, sind Regelungen möglich, die weitergehend in das Belieben der Vertragsparteien gestellt sind.
Letztlich handelt es sich aber nur um spezielle Ausprägungen von „normalen“ Mietverträgen, so dass sich die Regelungen aus dem BGB ergeben.
Der Mieter kann im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen über die Location verfügen. Er übt insbesondere das Hausrecht aus und kann wirksam ein Hausverbot erteilen. Tritt als Vermieter eine Stadt oder Gemeinde auf, können unter Umständen noch weitere Genehmigungen oder (in aller Regel entgeltliche) Sondernutzungsrechte einzuholen sein. Wer hierfür verantwortlich ist und die Kosten trägt, sollte zwischen Mieter und Vermieter im Vorfeld geregelt werden. Den Vermieter trifft auch die Obliegenheit, den Mieter über für diesen wesentliche Tatsachen betreffend die Location zu informieren. Hierzu zählen nicht nur die praktischen Nutzungsmöglichkeiten. Vielmehr können auch wesentliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen, z.B. durch eine zeitgleich stattfinden Konkurrenzveranstaltung, dazu zählen.
Wichtig für den Vermieter kann auch eine (Betriebs-) Haftpflichtversicherung des Mieters sein, welche für eventuelle Schäden aufkommt. Diese sollte auch ausreichend dimensioniert sein. Nicht erst seit der Loveparade 2010 in Duisburg ist die Frage einer möglicherweise unterdimensionierten Haftpflichtversicherung wichtig. Gerade bei Groß- oder Massenveranstaltungen können erhebliche Verpflichtungen aus Personenschäden resultieren.
Schließlich können und sollten bereits im Vorfeld Regelungen über mögliche Schadensersatzansprüche getroffen werden. Hier kann die Definition eines möglichen Schadens genauso wichtig sein, wie eine Haftungsbegrenzung.
Es sollten daher Reglungen über folgende Punkte getroffen werden:
Genaue Beschreibung der vermieteten Location inkl. Nebenanlagen
Mietdauer
Zustand der Mietsache vor und nach der Veranstaltung
Versicherung von Personen- und Sachschäden
Erforderliche Genehmigungen und Anmeldungen
Pflichten des Mieters bei der Veranstaltung
Pflichten des Vermieters bei der Veranstaltung
Wettbewerbsverbote
Hausordnung und Sicherheitsvorschriften
Haftungsbeschränkungen
Zahlungsmodalitäten